|
|
Zurück
Rechtliche Informationen
Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und
Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge
und Scherzartikel
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5, 38–40, 41 Absatz 2, 42 Absätze 2 und 3,
43 Absatz 3 und 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 23. November 2005
1 (LGV),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:
1. nickelhaltige Gegenstände mit Hautkontakt;
2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung;
3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-
Make-up;
4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung;
5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder;
6. Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien nach Artikel 42
Absatz 1 LGV und deren Kennzeichnung;
7. chemische Stoffe in textilen Materialien und in Ledererzeugnissen;
b. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.
SR
817.023.41
1
Gegegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie Kerzen, AS 2005
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel. V des EDI
SR 817.02; AS 2005 5451
6488
2. Kapitel:
Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt
1. Abschnitt:
Anforderungen an nickelhaltige Gegenstände für den Hautkontakt
Art. 2
1
mit der Haut in Kontakt kommen (z.B. Fingerringe, Ohrringe, Gürtelschnallen,
Nieten bei Hosen oder Brillengestelle), dürfen nicht mehr als 0,5 μg Nickel pro
cm
Nickelhaltige Gegenstände, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit unmittelbar2 und Woche abgeben.
2
sein, dass der Grenzwert bei normalem Gebrauch des Gegenstandes während
eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren nicht überschritten wird.
Sind solche Gegenstände mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen
3
in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden
(Erstlingsstecker), sowie ihre Verschlussteile dürfen nicht mehr als 0,2 μg Nickel
pro cm
Stäbe, die während der Epithelisation der beim Durchstechen verursachten Wunde2 und Woche abgeben.
2. Abschnitt:
Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Art. 3
Definitionen
1
Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.
Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks
2
die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten
Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente
haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.
Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in
3
in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten
Farbpigmenten ist geringer als bei der Tätowierung.
Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmente
4
von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.
Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit
Art. 4
Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen
anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen
übertragen werden können.
Sorgfaltspflicht
Gegegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie Kerzen, AS 2005
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel. V des EDI
6489
Art. 5
für Permanent-Make-up
Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben
1
Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.
2
Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht
gefährden.
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer
3
a. aromatische Amine gemäss Anhang 1;
b. Farbstoffe gemäss Anhang 2;
c. Farbstoffe gemäss Anhang 2 Spalten 2–4 der Verordnung des EDI vom
23. November 2005
d. Stoffe gemäss Anhang 4 VKos;
e. Stoffe gemäss Artikel 5 Buchstaben g–i der Chemikalienverordnung vom
18. Mai 2005
f. Aroma- und Riechstoffe.
Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:2 über kosmetische Mittel (VKos);3;
4
VKos festgelegten Höchstkonzentrationen an Konservierungsmitteln für Produkte,
die auf der Haut verbleiben, nicht überschritten werden. Kombinationen von verschiedenen,
in der VKos aufgeführten Konservierungsmitteln sind nicht zulässig.
In Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen die in Anhang 3
Art. 6
Farben für Permanent-Make-up und Erstlingsstecker
Anforderungen an die Verpackungen von Tätowierfarben,
1
hergestellt und abgepackt werden, dass die Sterilität bis zum erstmaligen Gebrauch
gewährleistet ist.
Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen von der Herstellerin derart
2
Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.
Art. 7
Tätowierung und Permanent-Make-up
Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up
müssen, soweit sie mit der Haut der Konsumentinnen und Konsumenten in Kontakt
kommen, steril sein.
Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing,
Art. 8
sowie von Piercing-Schmuck
Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben
1
folgende Angaben aufweisen:
Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens
2
SR 817.023.31; AS 2005 6423
3
SR 813.11
Gegegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie Kerzen, AS 2005
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel. V des EDI
6490
a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt,
abpackt, abfüllt oder abgibt;
b. die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach
einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS oder CI);
c. das Warenlos;
d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem
die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen
behalten;
e. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die
angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
f. nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise.
2
a. Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt,
einführt, abpackt oder abgibt;
b. Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.
Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:
3
von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen
zugänglich zu machen.
Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung
Art. 9
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten
Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und
zur Anwendung empfehlen.
Berufsspezifische Richtlinien
|
|
|
17.04.2008
|
|