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Implantatqualität
Implantatqualität
Implantat Qualität ! Gold oder Titan als Ersteinsatz geeignet 0.00 % Nickel
Gemäss der Richtlinie 94/27/EG der Europäischen Kommission
Die schweizer Verordnungen sind identisch.
Verboten ist die Verwendung von Nickel:
Artikel 1
In Gegenständen oder Einrichtungen, welche in durchstochene Ohren oder andere Körperteile eingeführt werden... ausser diese Gegenstände oder Einrichtungen seien homogen und ihr Nickelgehalt sei kleiner als 0.05 %
Artikel 2
In Nickelprodukten,die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen ( Ohrringe, Hals-oder Armbänder, Ketten, Fingerringe, Armbanduhren, Brillengestelle...), wenn die Nickelfreisetzung derjenigen Teile, welche mit der Haut direkt in Berührung kommen grösser ist als 0.5 ug/cm2 pro Woche.
Artikel 3
In Produkten gemäss Artikel 2, wenn diese eine Nickelbeschichtung aufweisen, ausser die Beschichtung derjenigen Teile, welche unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen habe bei normalen Gebrauch eine Nickelfreisetzung, de 0.5 ug/cm2 pro Woche über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht überschreitet.
Ferner dürfen Produkte gem. Artikel 1, 2 und 3 nur in den Handel gelangen, wenn sie den in diesen Punkten geforderten Bedingungen entsprechen.
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